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§ 1 Name und Sitz

(1) Der am 26. September 2003 in Kölleda gegründete Verein trägt den Namen

MSC Kölleda e. V. im ADAC

(2) Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sömmerda und führt danach den Zusatz "e.V." im Namen.

(3) Nach Anerkennung als ADAC Ortsclub führt der Verein den weiteren Zusatz "im ADAC" im Namen.

(4) Gerichtsstand ist Sömmerda.

(5) Sitz ist Kölleda.

(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigt Zwecke" (§§ 52 ff.) der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Der Verein verfolgt folgende Ziele:

(a) Förderung des Motorsports, hier insbesondere für Kinder und Jugendliche.

(b) Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit.

(c) Förderung des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports.

(d) Der Verein trägt zur Belebung des sportlich-kulturellen Lebens bei.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) ersatzlos gestrichen

(2) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten.

(3) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(4) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich unter Verwendung des vereinseigenen Aufnahmeantrages beim Vorstand. Dieser entscheidet innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrages mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben. Gründe müssen nicht angeführt werden. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages hat der Antragsteller das Recht der schriftlichen Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Ablehnung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung Sitzung entgültig.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr. Rechte und Leistungen könne erst danach in Anspruch genommen werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod

(7) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes unter Wahrung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Mit Eingang der Austrittserklärung erlöschen mit sofortiger Wirkung alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung, sind hiervon nicht berührt. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Rechte am Vermögen des Vereins erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.

(8) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied:
- trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit mehr als drei Monatsbeiträgen in Rückstand
ist,
- grob oder wiederholt gegen die Satzung des Vereins verstößt,
- die Interessen des Vereins gröblichst verletzt oder dem Verein anderweitig schadet.
- wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
- aus sonstigen schwerwiegenden, die Disziplin des Vereins berührenden Gründen.

(9) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über die Anhörung hat der Vorstand ein Protokoll zu fertigen.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der
Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.

(10) Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar und kann insbesondere auch nicht mehr gerichtlich angefochten werden.

§ 4 Beiträge

(1) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr wird jährlich von der Mitgliederversammlung für das laufende Kalenderjahr neu beschlossen.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung jährlich für das laufende Kalenderjahr neu beschlossen.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird fällig nach der jährlichen Mitgliederversammlung jeden Jahres im voraus für das laufende Geschäftsjahr.

§ 5 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Mitglieder dürfen Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung richten.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den ADAC zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.

§ 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
- die Rechnungsprüfung

(2) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes.

§ 8 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben,
- die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
nebst der Entlastung des Vorstandes,
- die Genehmigung des Voranschlages für das folgende Geschäftsjahr,
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Verwaltungsrevisoren und die Einsetzung von Kommissionen,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- die Entscheidung über Satzungsänderungen,
- die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
- die Bestätigung von Entscheidung, die vom Vorstand entsprechend § 3 getroffen
wurden,
- Beschlüsse zur Geschäftsordnung des Vereins.
- Beschlüsse zur Jugendordnung des Vereins

(3) Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein. Sie werden am Tag der Mitgliederversammlung den Teilnehmern vor Beginn mitgeteilt.
Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht kann nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dem zustimmen.

(4) Anträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung des Vereins müssen in jedem Falle mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Dieser hat diese Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen. Eine Ergänzung der Tagesordnung nach Ziffer (3) ist unzulässig.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder einberufen.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlungen

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Stimmübertagung ist grundsätzlich unzulässig.
Die Stimme eines Minderjährigen Mitgliedes geht als eine Stimme auf einen Personensorgeberechtigten über.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern satzungsgemäß geladen worden ist.
Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die mindestens eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Eine Satzungsänderung ist nur mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen möglich.

(4) Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass zu einzelnen Beschlüssen geheim abgestimmt wird.

(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zuführen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Der Vorstand bestimmt rechtzeitig vor der Sitzung einen Schriftführer. Die Niederschrift muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Mitgliedern:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Sportleiter
- dem Verkehrsleiter
- dem Jugendleiter
- dem Schriftführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und den 2. Vorsitzenden. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

(3) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn die Vereinsgeschäfte dies erfordern oder wenn dies von mindestens zwei Vorstandmitgliedern gefordert wird. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung, im Rahmen der Satzung und insbesondere auch im Rahmen der Geschäftsordnung.

(5) Mitglieder des Vorstandes können nur volljährige Vereinsmitglieder werden. Sie werden für die Dauer von vier Jahren auf Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:
- die gesamte Geschäftführung des Vereins,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern,
- der Verkehr mit Behörden und anderen Organisatoren,
- der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Hauptversammlung.
Der Beschlussfassung des Vorstands unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(7) Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Wahlperiode ein anderes Vorstandsmitglied durch den Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

§ 11 Rechnungsprüfer

(1) Zur Prüfung des Finanzgebarens des Vereins wird für die Dauer von vier Jahren ein Rechnungsprüfer aus den Reihen der volljährigen Vereinsmitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder der Aufhebung des Vereins sowie beim Wegfall seines Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Kölleda, die diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde zur Mitgliederversammlung am 08. Februar 2004 von den umseitig aufgeführten Mitgliedern entsprechend der Teilnehmerliste anerkannt.

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Juni 2012